AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
(nachfolgend „Verkaufsbedingungen“ ) - Stand Jan 2020


Geltungsbereich
  • Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehendenBedingungen. Nach erstmaliger Vereinbarung liegen die Verkaufsbedingungen sämtlichen, auch zukünftigen, Verträgen mit dem Partner zugrunde. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Derartige Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn sie in einer auf unser Angebot folgenden Bestellung oder Beauftragung enthalten sind und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen oder die Bestellung vorbehaltlos ausführen.

Allgemeine Bestimmungen
  • Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.
  • Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
  • Wir sind berechtigt, die Lieferung oder Leistung zu verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners  gefährdet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kreditwürdigkeit des Partners von Euler Hermes mit „Hohes Risiko“ (Bewertungsstufe 7) oder schlechter bewertet wird oder ein sonstiger Grund im Sinne des § 321 Absatz 1 BGB vorliegt. Die Regelungen in den Ziffern 25 und 40 bleiben unberührt.
  • Wir sind darüber hinaus zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Fall der Ziffer 5 eintritt und der Partner trotz Aufforderung nicht innerhalb  einer angemessenen Frist Zug um Zug gegen Lieferung zahlt oder Sicherheit leistet. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte und die Rechte gemäß Ziffern 25 und 40 bleiben unberührt.
Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
  • Unbefristete Verträge und Verträge mit mehr als 12 Monaten Laufzeit („Langfristverträge“) sind mit einer  Frist von 6 Monaten (bei Verträgen mit mehr als 12 Monaten Laufzeit erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit) zum Monatsende kündbar.
  • Tritt bei Langfristverträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des  Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
  • Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Mengenplanung die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde.
  • Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 5 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufes hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht werden, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, er hat die Verspätung oder nachträgliche Änderung nicht zu vertreten; dabei ist unsere Mengenplanung  maßgebend.
Vertraulichkeit
  • Der  Partner  darf  alle  Unterlagen  (dazu  zählen  auch  Muster,  Modelle  und  Daten)  und Kenntnisse,  die  er  aus  der  Geschäftsverbindung  erhält,  nur  für  die  gemeinsam  verfolgten Zwecke   verwenden   und   hat   sie   mit   der   gleichen   Sorgfalt   wie   entsprechende   eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim zu halten, wenn wir sie als vertraulich bezeichnen oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben.  Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligen Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet36 Monate nach Ende der Geschäftsbeziehung.
Preise
  • Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto  und Versicherung. Andere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ist nichts anderes vereinbart, gelten die am Tage der Lieferunggültigen Edelstahl- und Messingzuschläge. Wir sind berechtigt, im Fall einer unvorhersehbaren Erhebung bzw. unvorhersehbaren Erhöhung von Einfuhrzöllen, -steuern, Importabgaben usw. den bis dahin gültigen Abnahmepreis orientiert an den gestiegenen Abgaben anzupassen. Gleiches gilt auch für unvorhersehbare Währungsschwankungen. Die Anpassung erfolgt durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe.
Zahlungsbedingungen
  • Falls nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen  innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung oder Leistung und Zugang der Rechnung zur Zahlung  fällig.
  • Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennochverpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass dieTeillieferung für ihn kein Interesse hat.Im Übrigen kann der Partner mit Ansprüchen auf
    Ersatz von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten nur aufrechnen, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  • Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, sowie die gesetzliche Pauschale in Höhe von 40 Euro in Rechnung zu stellen.
  • Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen  bis zum Erhalt der Zahlung einstellen.
  • Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter  der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
Lieferung
  • Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Lieferungen auf Basis der zuletzt durchgeführten Bemusterungen geliefert werden. Dies gilt insbesondere für die in der Bemusterung angeführten Revisionsstände für Zeichnungen, Oberflächennormen und ggf. Prüfpläne. Jegliche Änderungen sind uns rechtzeitig vor Auftragserteilung anzuzeigen und bedürfen unserer Zustimmung. Die daraus resultierenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  • Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaftdurch uns. Alle Artikel werden in handelsüblicher Verpackung (bis max. 12kg) geliefert.Individuelle Verpackungseinheiten können vereinbart werden, müssen jedoch ggf. in Rechnunggestellt werden.
  • Genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, diese wurden von uns ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“  schriftlich bestätigt oder verbindlich vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich  angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 59 vorliegen oder wenn der Partner eigene Mitwirkungsobliegenheiten oder –pflichten nicht erfüllt hat.
  • Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung  gestellt.
  • Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen  zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis
Lieferverzug
  • Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
  • Auch dann, wenn nach dem Gesetz eine Mahnung genügt oder nicht erforderlich ist, geraten wir erst nach Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist in Verzug.
  • Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat

Sachmängel
  • Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischenLiefervorschriften und sonstigen Anforderungen.  Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt die GEVAG Richtlinie Technische Lieferqualität von Verbindungselementen in Anlehnung an die Richtlinien des  Deutschen Schraubenverbandes e.V. (DSV), mit Ausnahme der Warenannahmeprüfung gemäß der Norm DIN EN ISO 3269 (AQL- Prüfung).Garantien im Rechtssinne werden von uns nicht übernommen.Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern  usw. unseres Partners zu liefernhaben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck/Funktionsfähigkeit.Entscheidend für den vertragsgemäßen  Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 34.
  • Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte  oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir eben sowenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
  • Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Auch für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei einem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (das sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die
    ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten und für eine etwaige Verpflichtung zum Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 3 BGB gilt Satz 1 nicht.
  • Gewährleistungsrechte des Partners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offene Mängel hat der Partner unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen. Wurde eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Erstmusterprüfung hätte feststellen können. Bei Erteilung des Lieferauftrages betrachten wir die Bemusterung als genehmigt.
  • Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
  • Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
  • Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom einzelnen Kaufvertrag zurücktreten oder  die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
  • Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 51 letzter Satz entsprechend.
  • Requalifikationen unserer Produkte werden gem. VDA-Richtlinien für Kunden aus dem Automotive Zulieferbereich auf Wunsch durchgeführt. Die erste Requalifikation wird in der Regel innerhalb von drei Jahren nach Erstellung des Erstmusterprüfberichtes durchgeführt und ist für den Kunden kostenneutral. Zum Standardumfang gehören: Deckblatt, Messergebnis, Werkszeugnis und ggf. Oberflächennachweis. Weitere spätere Requalifikationen erfolgen gegen Berechnung. Die entstehenden Kosten richten sich nach Art und Umfang der durchzuführenden Bemusterungsanforderungen des Kunden.
Sonstige Ansprüche, Haftung
  • Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige  Vermögensschäden des Partners.
  • Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wie in Ziffer 47 definiert. Bei  Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten -  nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  • Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.Schließlich gilt die Haftungsbeschränkung auch nicht, wenn wir mit dem Partner einen Kaufvertrag geschlossen haben und zum Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 3 BGB verpflichtet sind.
  • Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  • Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
  • .Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  • Für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einem Vertrag, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
  • Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland  anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“)  ist ausgeschlossen.
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